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Trinkgeldpauschale anhand der geltenden Regelung einordnen

Ordnen Sie die Trinkgeldpauschale für Österreich nach Jahr, Tätigkeit und Arbeitszeit ein. Mit Regelversion, Rechenschritten und Grenzen für die Personalverrechnung.

Stand: 9. Oktober 20264 QuellenRedaktion Bonleiste

Trinkgeldpauschale-Rechner

Wie viel Trinkgeldpauschale Sie im Monat als Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung melden: Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, bundesweit.

Beitragsgrundlage im Monat305 €

im Jahr (12 Monate)3.660 €

2026€ / MONAT

  • mit Inkasso 65 €
  • ohne Inkasso 45 €
  • Lehrlinge 20 €

2027€ / MONAT

  • mit Inkasso 85 €
  • ohne Inkasso 45 €
  • Lehrlinge 20 €

2028€ / MONAT

  • mit Inkasso 100 €
  • ohne Inkasso 50 €
  • Lehrlinge 25 €

Höchstbeträge je Monat für Vollzeit laut Verlautbarung der Österreichischen Gesundheitskasse Nr. 3/2026, bundesweit für Betriebe der Fachverbände Gastronomie und Hotellerie; bei Teilzeit anteilig. Liegen die tatsächlichen Trinkgelder eines Monats unter der Hälfte der Pauschale, gilt für diese Person die Pauschale nicht. Beiträge und Abzüge rechnet Ihre Lohnverrechnung.

Die Trinkgeldpauschale beträgt ab 1. Jänner 2026 monatlich 65 Euro mit Inkasso und 45 Euro ohne Inkasso. Für Lehrlinge sowie Pflichtpraktikanten gilt bei Vollzeit ein Betrag von monatlich 20 Euro. Diese Werte bilden die Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge und regeln nicht die tatsächliche Auszahlung von Trinkgeld. Für die Zuordnung sind Abrechnungszeitraum, Beschäftigungsgruppe und Arbeitszeit entscheidend; bei ungeklärten Angaben erfolgt keine Ausgabe.

Welche amtliche Regelung gilt für meinen Abrechnungszeitraum?

Seit 1. Jänner 2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen auf gesetzlicher Grundlage von § 44 Abs. 3 ASVG. Die Verlautbarung der Österreichischen Gesundheitskasse löste dabei die bisherigen Festlegungen der einzelnen Bundesländer vollständig ab.

Die folgende Zuordnung gilt für gewerbliche Betriebe in der Gastronomie und der Hotellerie in Österreich. Wählen Sie für die Abrechnung stets den einzelnen Monat, da das Gesetz keine Jahrespauschale vorsieht.

Gültig ab Mit Inkasso, monatlich bei Vollzeit Ohne Inkasso, monatlich bei Vollzeit Lehrlinge/Pflichtpraktikanten, monatlich bei Vollzeit
1. Jänner 2026 65 € 45 € 20 €
1. Jänner 2027 85 € 45 € 20 €
1. Jänner 2028 100 € 50 € 25 €

Quellen und Prüfstatus: Amtliche Verlautbarung der ÖGK sowie Fachinformationen der WKO, Quellen [1], [2], [3]. Für diese behördlichen Richtlinien liegt dem Informationsangebot derzeit kein dokumentiertes Prüfdatum vor.

Ab dem Kalenderjahr 2029 werden die gesetzlichen Pauschalbeträge nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jährlich indexiert. Liegt für künftige Abrechnungszeiträume noch keine amtliche Kundmachung vor, darf das System keinen Schätzwert ausgeben. Frühere Abrechnungszeiträume vor dem 1. Jänner 2026 werden in dieser bundesweiten Übersicht nicht erfasst.

Tätigkeit und Beschäftigung richtig zuordnen

Für die Einstufung ist die Zuordnung zu Gruppen mit Inkasso, ohne Inkasso oder in Ausbildungsverhältnisse erforderlich. Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit im Lokal, während der bloße Titel im Arbeitsvertrag nicht ausreicht.

Die Berufsbezeichnung "Koch" reicht beispielsweise für eine rechtssichere Zuordnung in der Praxis nicht aus. Prüfen Sie stattdessen genau, ob im Küchenbereich ein regelmäßiger Gästekontakt und eine Beteiligung am Trinkgeld vorliegen.

Betriebe ohne übliches Trinkgeldaufkommen oder Angestellte ohne Gästekontakt können von dieser Pauschalierung ausgenommen sein. Typische Aufgaben in der Buchhaltung zählen dazu, verlangen jedoch vorab eine genaue Prüfung der tatsächlichen Arbeitsabläufe.

Der Kollektivvertrag Gastronomie 2026 mit Geltung und Entgelttabellen regelt die Mindestlöhne für Angestellte und Arbeiter der Branche. Die kollektivvertragliche Einstufung ersetzt jedoch keinesfalls die gesonderte sozialversicherungsrechtliche Prüfung für die monatliche Trinkgeldpauschale.

Zusätzliche Angaben für eine nachvollziehbare Zuordnung

Halten Sie vor der Ermittlung der Beträge die relevanten Daten aus dem Dienstvertrag und dem Dienstplan bereit. Damit lässt sich erkennen, ob eine direkte Zuordnung gelingt oder eine gesonderte Überprüfung erforderlich bleibt.

  • Abrechnungszeitraum: Kalenderjahr und Monat der jeweiligen Beschäftigung
  • Beschäftigungsgruppe: Tätigkeit mit Inkasso, ohne Inkasso oder Lehrverhältnis
  • Trinkgeldkontakt: tatsächliche Beteiligung am täglichen Trinkgeldaufkommen im Lokal
  • Arbeitszeit: vereinbarte Wochenstunden im Verhältnis zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit
  • Beschäftigungsdauer: durchgehender voller Monat oder untermonatiger Ein- und Austritt
  • Sonderfälle: betriebliche Verteilungssysteme wie Tronc oder der Antrag auf tatsächliche Abrechnung

Pflicht: Bei einem Wechsel zur tatsächlichen Abrechnung müssen Sie dem Prüforgan entsprechende Nachweise vorlegen. Betriebliche Verteilungssysteme, häufig Tronc genannt, verlangen dabei eine lückenlose Transparenz und nachvollziehbare Dokumentation.

Empfehlung: Bewahren Sie Beschäftigungsgruppe, Regelversion und den konkreten Berechnungsweg gemeinsam mit den Lohnunterlagen auf. Allgemeine organisatorische Grundlagen für Ihren Betrieb finden Sie unter Personal im österreichischen Gastronomiebetrieb organisieren.

Teilzeit und Teilmonat: Rechenschritte und Grenzen

Bei Teilzeitkräften und untermonatiger Beschäftigung ist die gesetzliche Pauschale stets anteilig zu ermitteln. Für die Berechnung eines Teilmonats schreibt die Sozialversicherung verbindlich eine Basis von 30 Tagen vor.

Jeder einzelne Rechenschritt muss in der Lohnverrechnung für Prüfungen nachvollziehbar dokumentiert bleiben. Eine geschätzte Vollzeit-Stundenzahl darf eine vertraglich ungeklärte Normalarbeitszeit im Betrieb keinesfalls ersetzen.

Schritt Sichtbare Angabe oder Berechnung Grenze der Ausgabe
1. Regel wählen Abrechnungsmonat, gültige ÖGK-Regelversion und Quelle Ohne passende Regelversion kein Betrag
2. Gruppe zuordnen Beschäftigungsgruppe und Vollzeit-Monatsbetrag Bei ungeklärter Tätigkeit kein Betrag
3. Teilzeit berücksichtigen Grundbetrag × bestätigter Teilzeitfaktor Ohne geklärte Vollzeitbasis kein Betrag
4. Teilmonat berücksichtigen Angepasster Monatsbetrag × maßgebliche Tage ÷ 30 Ungeklärte Tageszählung prüfen lassen
5. Ergebnis anzeigen SV-Bemessungsgrundlage mit sämtlichen Rechenschritten Kein Auszahlungsbetrag, keine Steuerberechnung

Quellen und Prüfstatus: Berechnungsgrundlagen nach Vorgaben der ÖGK und WKO, Quellen [1], [4], [3]. Ein gesondertes Prüfdatum für diese amtlichen Berechnungsschritte ist in den Unterlagen nicht dokumentiert.

Für eine Vollzeitbeschäftigung mit Inkasso im gesamten Jänner 2026 ergibt die Zuordnung genau 65 Euro. Bei stark schwankenden Arbeitszeiten reicht dieses vereinfachte Schema für die endgültige Abrechnung oft nicht aus.

Pauschale und tatsächlich erhaltenes Trinkgeld unterscheiden

Die gesetzliche Trinkgeldpauschale dient ausschließlich als Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Sozialversicherung. Sie bestimmt weder die reale Einnahmenhöhe noch regelt sie den Auszahlungsbetrag an das Personal im Lokal.

Trinkgeld bleibt einkommensteuerfrei, wenn Gäste den Betrag freiwillig, ortsüblich und ohne Rechtsanspruch übergeben. Ausgewiesene Servicezuschläge auf Rechnungen stellen reguläre Betriebseinnahmen dar und sind kein steuerfreies Trinkgeld.

Freiwillige Option: Liegen tatsächliche Trinkgelder um mehr als 50 Prozent unter der Pauschale, ist ein Wechsel möglich. Für dieses Verfahren verlangt die Behörde lückenlose Nachweise, da die Pauschalbeträge als gesetzliche Höchstwerte gelten.

Ein durch Teilzeitarbeit vermindertes Rechenergebnis begründet für sich allein noch kein rechtliches Opting-out. Maßgeblich für einen solchen Antrag ist ausschließlich die reale Höhe der erhaltenen Trinkgelder.

Wann muss die Personalverrechnung das Ergebnis prüfen?

Lassen Sie das Ergebnis vor der Übernahme prüfen, wenn Tätigkeit, Trinkgeldkontakt oder Normalarbeitszeit ungeklärt bleiben. Dasselbe gilt bei Ausnahmeregelungen, internen Verteilungssystemen, wechselnden Arbeitszeiten oder einer gewünschten Abrechnung tatsächlicher Beträge.

Bei Anwendung der Pauschale entfällt im Betrieb grundsätzlich die detaillierte Einzelaufzeichnung über das tägliche Trinkgeldaufkommen. Beim Wechsel zum Einzelnachweis verlangt die Gesundheitskasse dagegen eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation aller Summen. Die exakte Einstufung bleibt für die rechtssichere Personalverrechnung deshalb auch bei festen Monatsbeträgen unerlässlich.

Diese Zusammenstellung dient als praxisnahe Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung im Steuer- oder Arbeitsrecht. Die Übersicht zeigt gesetzliche Grenzen auf, bestätigt jedoch keine pauschale Rechtskonformität für Ihren individuellen Betrieb.

Quellen

  1. Neue Trinkgeldpauschalen oegk.at
  2. Neuregelung Trinkgeldpauschale ab 01.01.2026 - WKO wko.at
  3. bka.gv.at ris.bka.gv.at
  4. Berechnung Trinkgeldpauschale 2026 - WKO wko.at

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information für Gastronomiebetriebe in Österreich. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde; persönliche Beratung bieten Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Steuerberatungskanzleien. Information statt Beratung