Kurz gesagt
DAS WICHTIGSTE4 POSTEN
- Der KV gilt für Beschäftigte in Betrieben der WKO-Fachverbände Gastronomie und Hotellerie.
- Neue Lohn- und Gehaltstabellen gelten ab 1. Oktober 2026. Der Rahmen-KV gilt seit 1. November 2024.
- Für das Mindestentgelt zählen Tätigkeit, Qualifikation, Erfahrung, Dienstjahre und die passende regionale Entgeltordnung.
- Die vereinbarte Einmalzahlung 2026 ist für anspruchsberechtigte Beschäftigte spätestens bis 31. Dezember 2026 auszuzahlen.

Für den Kollektivvertrag Gastronomie 2026 benötigen Sie den bundesweiten Rahmen-KV sowie die passende regionale Lohn- oder Gehaltsordnung [1, 2]. Die neuen Entgelttabellen der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) gelten ab 1. Oktober 2026 für alle erfassten Betriebe [1, 3]. Das konkrete Mindestentgelt richtet sich nach Tätigkeit, Qualifikation, Erfahrung und anrechenbaren Dienstjahren im Betrieb.
Wer muss und ab wann
Der Kollektivvertrag, kurz KV, legt verbindliche Arbeitsbedingungen und Mindestentgelte für alle erfassten Dienstverhältnisse im Gastgewerbe fest [1, 2]. Er gilt für Betriebe, die den WKO-Fachverbänden Gastronomie oder Hotellerie angehören, unabhängig vom Namen Ihres Lokals [1, 2]. Erfasst sind Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge sowie Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten in diesen Betrieben [2].
Der bundesweit vereinheitlichte Rahmen-KV gilt in seiner aktuellen Struktur bereits seit dem 1. November 2024 [2]. Die neuen Lohn- und Gehaltstabellen treten laut KV-Abschluss der WKO mit 1. Oktober 2026 in Kraft [1, 3]. Für frühere Abrechnungsmonate ziehen Sie weiterhin die im jeweiligen Zeitraum gültigen Entgeltordnungen heran [1, 4].
Pflicht: Sie müssen die für Ihren Betrieb und das jeweilige Dienstverhältnis geltenden KV-Bestimmungen zwingend einhalten [1, 2]. Maßgeblich für die Zuordnung sind immer Ihre aufrechte Gewerbeberechtigung und die konkrete Fachverbandszugehörigkeit bei der WKO [1, 2]. Prüfen Sie den genauen Wortlaut der Bestimmungen direkt im Rahmen-KV und in der regionalen Entgeltordnung [1, 2].
Ausnahmen
Ein reiner Handelsbetrieb gehört trotz Lebensmittelverkaufs einem anderen Fachverband an und unterliegt einem eigenen Kollektivvertrag [1, 2]. Bei einem Café mit angeschlossenem Verkaufsshop treffen hingegen unterschiedliche Gewerbe und Fachverbände im selben Lokal aufeinander. Welcher Kollektivvertrag in solchen Mischbetrieben überwiegt, hängt von der konkreten gewerberechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltung ab [1, 2].
Empfehlung: Lassen Sie Mischbetriebe vor der ersten Einstellung verbindlich durch Ihre zuständige WKO-Fachgruppe einordnen. Halten Sie für diese Rückfrage sämtliche Gewerbeberechtigungen und eine genaue Beschreibung der betrieblichen Abläufe bereit. Eine schriftliche Abklärung vorab schützt Sie vor späteren Nachforderungen wegen einer falschen Kollektivvertragszuordnung.
Teilzeitbeschäftigung begründet keine Ausnahme vom Geltungsbereich des Kollektivvertrags für das Hotel- und Gastgewerbe [1, 2]. Auch für Beschäftigte ohne abgeschlossene Lehre gelten die kollektivvertraglichen Mindestbedingungen und Einstufungsregeln in vollem Umfang [2]. Sie prüfen in diesen Fällen die passende Lohngruppe und das vereinbarte Stundenausmaß jeweils in getrennten Schritten.
Was Sie konkret tun müssen
Klären Sie zuerst die Fachverbandszugehörigkeit Ihres Betriebs und wählen Sie danach die passende Entgeltordnung aus [1, 2]. Für Arbeiterinnen und Arbeiter gilt die Lohnordnung, während für Angestellte die jeweilige Gehaltsordnung heranzuziehen ist [1, 2]. Trotz des bundesweiten Rahmen-KV unterscheiden sich die Lohn- und Gehaltstabellen weiterhin nach den einzelnen Bundesländern [1].
Aktuelle Fassung und Quellenregister
Über die Kollektivvertragsübersicht der WKO finden Sie den Rahmen-KV sowie die geltenden Ordnungen für Ihr Bundesland [1]. Kontrollieren Sie in jedem Dokument vor der Abrechnung den räumlichen Geltungsbereich, die Beschäftigtenkategorie und das Wirksamkeitsdatum [1, 2]. Eine lokal gespeicherte Datei mit der Jahreszahl 2026 im Dateinamen ersetzt diesen Blick ins Originaldokument nicht.
| Originalunterlage beziehungsweise Fundstelle | Geltungsbereich | Wirksamkeitsdatum | Änderungsvergleich |
|---|---|---|---|
| WKO: Rahmen-KV Hotel- und Gastgewerbe [2] | Erfasste Dienstverhältnisse in Gastronomie und Hotellerie, bundesweit | 1. November 2024 | Vereinheitlichter Rahmen, geänderte Kündigungs- und Probezeitregeln |
| WKO: Gehaltsordnungen 2025 [4] | Angestellte, jeweils nach ausgewiesener Ordnung | 1. Mai 2025 | Einstufung und Entgelt gegenüber vorheriger Fassung prüfen |
| WKO: KV-Abschluss 2026 [3] | Beschäftigte nach dem ausgewiesenen Abschluss | 1. Oktober 2026 | Neue Mindestentgelte und vereinbarte Einmalzahlung |
| WKO: KV-Übersicht mit regionalen Entgeltordnungen [1] | Jeweiliges Bundesland und ausgewiesene Beschäftigtenkategorie | Im jeweiligen Original prüfen; neue Tabellen ab 1. Oktober 2026 | Alte und neue Ordnung derselben Kategorie vergleichen |
Quellen- und Prüfhinweis: Die Übersicht stützt sich auf die veröffentlichten WKO-Dokumente zum Kollektivvertrag [1, 2, 3, 4]. Da die WKO regionale Tabellen laufend aktualisiert, ist ein festes Abrufdatum auf den Originalseiten nicht ausgewiesen. Prüfen Sie daher vor jeder Lohnabrechnung das direkt auf dem PDF-Dokument vermerkte Wirksamkeitsdatum.
Die Tabellen zum Kollektivvertrag Gastronomie 2025 benötigen Sie weiterhin für Abrechnungszeiträume vor dem 1. Oktober 2026 [4]. Für alle Lohnperioden ab Oktober 2026 ziehen Sie ausschließlich die neu beschlossenen Entgelttabellen heran [1, 3]. Legen Sie alte und neue Fassungen getrennt in Ihren Personalunterlagen ab, damit jede Abrechnung nachvollziehbar bleibt.
Angaben für die Einstufung
Eine bloße Berufsbezeichnung wie „Koch“ oder „Servicekraft“ am Dienstzettel reicht für eine verlässliche Einstufung nicht aus. Halten Sie stattdessen die tatsächlichen Aufgaben im Lokal schriftlich fest und sammeln Sie alle Ausbildungsnachweise. Gehen Sie für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter die folgenden fünf Kriterien anhand der Entgeltordnung durch:
- Qualifikation: Liegt ein einschlägiger Lehrabschluss oder der Abschluss einer berufsbildenden Schule für das Gastgewerbe vor?
- Erfahrung: Welche einschlägigen Tätigkeiten und bisherigen Praxiszeiten in der Gastronomie sind durch Dienstzeugnisse belegt?
- Verantwortung: Umfasst die Stelle eigene Personalverantwortung, eine Küchen- oder Serviceleitung oder besondere fachliche Zuständigkeiten?
- Dienstzeiten: Wie viele Dienstjahre im eigenen Betrieb und welche anrechenbaren Vordienstzeiten sind für Vorrückungen zu berücksichtigen?
- Arbeitszeitausmaß: Wie viele Wochenstunden wurden im Dienstvertrag vereinbart und ab welchem Stichtag gelten etwaige Stundenänderungen?
Ein erfolgreicher Lehrabschluss führt nach den kollektivvertraglichen Einstufungsregeln in der Regel mindestens in die Lohngruppe 3 [1, 2]. Übernehmen Beschäftigte zusätzlich Leitungsaufgaben oder tragen sie besondere Verantwortung, prüfen Sie eine Einstufung in höhere Gruppen [2]. Gleichen Sie Ihre Einschätzung vor Vertragsabschluss immer mit der genauen Gruppenbeschreibung in der regionalen Entgeltordnung ab [1].
Empfehlung: Bewahren Sie die schriftliche Tätigkeitsbeschreibung, sämtliche Qualifikationsnachweise und Ihre Einstufungsnotiz gemeinsam im Personalakt auf. Weitere Schritte für Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen finden Sie im Überblick zur Personalorganisation im österreichischen Gastronomiebetrieb.
Teilzeit, Zuschläge und Sonderzahlungen
Bei Teilzeitkräften berechnen Sie das zustehende Mindestentgelt anteilig zum vereinbarten Wochenstundenausmaß auf Basis der Vollzeittabelle [2]. Übernehmen Sie den monatlichen Bruttobetrag aus der Entgelttabelle daher niemals ungeprüft in eine Teilzeitabrechnung. Lassen Sie die genaue Aliquotierung durch Ihre Lohnverrechnung anhand der geltenden regionalen Ordnung durchführen.
Nachtarbeitszuschläge sowie weitere kollektivvertragliche Zulagen prüfen Sie unabhängig vom laufenden Grundlohn für jeden Abrechnungsmonat [1, 2]. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen im KV und die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten in der Nacht [1, 2]. Führen Sie die Arbeitszeitaufzeichnungen mit exakten Uhrzeiten, damit Ihre Lohnverrechnung zeitliche Staffelungen bei Zuschlägen abrechnen kann.
Für Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld gelten im Kollektivvertrag eigene Berechnungsregeln und Anspruchsvoraussetzungen [2]. Besonders sorgfältig müssen Sie unterjährige Schwankungen oder dauerhafte Änderungen des vereinbarten Arbeitszeitausmaßes an die Lohnverrechnung melden. Wie Sie Trinkgelder sozialversicherungsrechtlich richtig behandeln, lesen Sie im Beitrag zur Einordnung der Trinkgeldpauschale.
Prüfung bei einer Tabellenänderung
Kontrollieren Sie beim Wechsel auf die neue Tabelle neben dem Grundlohn auch Lohngruppe, Dienstzeitstufe, Zulagen und Lehrlingseinkommen [1, 3]. Prüfen Sie dabei ebenso, wie sich die neuen Sätze auf bestehende Dienstverträge und vereinbarte Überzahlungen auswirken. Ein prozentueller Durchschnittswert aus Pressemeldungen ersetzt niemals den Blick auf den exakten Betrag Ihrer regionalen Entgeltordnung [1, 3].
Berücksichtigen Sie beim KV-Abschluss 2026 außerdem die vereinbarte Einmalzahlung für alle anspruchsberechtigten Beschäftigten im Betrieb [3]. Laut KV-Abschluss der WKO ist diese Zahlung spätestens bis zum 31. Dezember 2026 an das Personal auszuzahlen [3]. Klären Sie die Anspruchsvoraussetzungen sowie die abgabenrechtliche Behandlung dieser Einmalzahlung vorab mit Ihrer Lohnverrechnung [3].
Was es kostet
Die finanzielle Verpflichtung umfasst das jeweilige kollektivvertragliche Mindestentgelt sowie alle anwendbaren Zuschläge und Sonderzahlungen [1, 2]. Einen einheitlichen Mindestlohn für sämtliche Tätigkeiten und Bundesländer sieht die regionale Tabellenstruktur des Gastgewerbes nicht vor [1]. Der Kollektivvertrag regelt ausschließlich die Ansprüche der Beschäftigten und enthält keine Gebührenvorgaben für externe Lohnverrechnungsstellen.
Als konkretes Beispiel sieht die Lohnordnung für die Wiener Gastronomie ab 1. Oktober 2026 einen Monatslohn von 2.232 € brutto vor [1]. Dieser Tabellenwert gilt für Arbeiterinnen und Arbeiter in Lohngruppe 3 bis zum fünften Dienstjahr in Wien [1]. Für andere Tätigkeiten, Dienstjahre oder Bundesländer weichen die Mindestbeträge laut den jeweiligen WKO-Lohnordnungen davon ab [1].
Freiwillige Option: Sie können mit Ihren Beschäftigten jederzeit eine höhere Bezahlung als den kollektivvertraglichen Mindestlohn vereinbaren. Lassen Sie bei jedem Tabellenwechsel durch Ihre Lohnverrechnung prüfen, wie sich die Erhöhung auf bestehende Überzahlungen auswirkt. Für eine vollständige Kalkulation Ihrer Personalkosten beziehen Sie auch Lohnnebenkosten, Sonderzahlungen und Zuschläge mit ein.
Wenn etwas schiefgeht
Bei einer unklaren Einstufung wenden Sie sich am besten direkt an Ihre zuständige WKO-Fachgruppe Gastronomie oder Hotellerie. Übermitteln Sie dort die genaue Tätigkeitsbeschreibung, vorhandene Ausbildungsnachweise, anrechenbare Dienstzeiten sowie die bisher verwendete Entgeltordnung. Mit diesen Angaben lässt sich der Einzelfall anhand der tatsächlichen Aufgaben im Lokal verlässlich einordnen.
Stellen Sie im Nachhinein einen Abrechnungsfehler oder eine zu niedrige Einstufung fest, schalten Sie umgehend Ihre Lohnverrechnung oder Steuerberatung ein. Rollen Sie die betroffenen Lohnperioden vollständig auf und dokumentieren Sie alle durchgeführten Nachzahlungen schriftlich. Da im Kollektivvertrag Verfallsfristen für offene Ansprüche geregelt sind, sollten Sie deren Anwendung im Einzelfall anhand des Original-KV prüfen lassen [2].
Bonleiste ist ein unabhängiges Informationsangebot für die Gastronomie und leistet keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Ihre WKO-Landesinnung und Ihre Steuerberatung unterstützen Sie bei der verbindlichen Einordnung Ihres Betriebs. Im Streitfall entscheiden die zuständigen Gerichte und Behörden anhand des konkreten Dienstverhältnisses.
Mindestlöhne nach Bundesland
| Lohnordnung | LG 1 | LG 2 | LG 3 | LG 4 | LG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 2.724 | 2.500 | 2.282 | 2.153 | 2.096,50 |
| Kärnten | 2.713 | 2.440 | 2.232 | 2.153 | 2.096,50 |
| Niederösterreich | 2.724 | 2.500 | 2.304 | 2.153 | 2.096,50 |
| Oberösterreich | 2.760 | 2.542 | 2.304 | 2.153 | 2.096,50 |
| Salzburg | 2.713 | 2.440 | 2.232 | 2.153 | 2.096,50 |
| Steiermark | 2.571 | 2.328 | 2.232 | 2.153 | 2.096,50 |
| Tirol | 2.713 | 2.440 | 2.232 | 2.153 | 2.096,50 |
| Vorarlberg | 2.713 | 2.440 | 2.232 | 2.153 | 2.096,50 |
| Wien, Gastronomie | 2.571 | 2.328 | 2.232 | 2.153 | 2.096,50 |
| Wien, Kaffeehäuser | 2.771 | 2.557 | 2.330 | 2.153 | 2.096,50 |
| Wien, Hotellerie | 2.771 | 2.557 | 2.330 | 2.153 | 2.096,50 |
Lehrlinge: 1. Lehrjahr 1.090 € · 2. Lehrjahr 1.220 € · 3. Lehrjahr 1.445 € · 4. Lehrjahr 1.550 €
Schritt für Schritt
SCHRITT 1VOR BESCHÄFTIGUNGSBEGINN
Geltungsbereich klären
Prüfen Sie Gewerbeberechtigung und Fachverbandszugehörigkeit. Lassen Sie Mischbetriebe durch die WKO einordnen.
SCHRITT 2VOR LOHNABRECHNUNG
Originalunterlagen sichern
Legen Sie Rahmen-KV und passende Entgeltordnung mit ihrem Wirksamkeitsdatum gemeinsam ab.
SCHRITT 3VOR BESCHÄFTIGUNGSBEGINN
Einstufung dokumentieren
Erfassen Sie Tätigkeit, Qualifikation, Branchenerfahrung, Verantwortung und anrechenbare Dienstzeiten.
SCHRITT 4JE ABRECHNUNG
Abrechnung prüfen
Lassen Sie Mindestentgelt, Arbeitszeitausmaß, Zuschläge und Sonderzahlungen anhand der geltenden Unterlagen prüfen.
SCHRITT 5AB OKTOBER 2026
Tabellenwechsel umsetzen
Vergleichen Sie bisherige und neue Entgeltordnung. Prüfen Sie zusätzlich Anspruch und steuerliche Behandlung der Einmalzahlung.
Checkliste
Häufige Fragen
Gibt es einen eigenen Kollektivvertrag für die Tätigkeit als Koch?
Für die Tätigkeit in der Küche ist zunächst der KV des Betriebs maßgeblich. Im Hotel- und Gastgewerbe hängt die Einstufung insbesondere von Qualifikation, tatsächlichen Aufgaben und Verantwortung ab. Die Berufsbezeichnung allein bestimmt das Mindestentgelt nicht.
Gilt die Tabelle aus 2025 noch?
Für Abrechnungszeiträume vor dem Tabellenwechsel benötigen Sie die damals geltende Entgeltordnung. Ab 1. Oktober 2026 gelten laut WKO neue Lohn- und Gehaltstabellen. Eine Jahreszahl im Dateinamen reicht zur Prüfung nicht aus.
Ist eine höhere Bezahlung freiwillig möglich?
Eine freiwillige Überzahlung ist möglich. Das kollektivvertragliche Mindestentgelt bleibt die verpflichtende Untergrenze. Lassen Sie bei Tabellenänderungen prüfen, welche Auswirkungen die neuen Bestimmungen auf bestehende Entgeltvereinbarungen haben.
Quellen
- Kollektivvertrag Gastronomie und Hotellerie - WKO wko.at
- Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe, Angestellte / Arbeiter/innen, gültig ab 1.11.2024 - WKO wko.at
- KV-Abschluss Gastronomie und Hotellerie 2026 - WKO wko.at
- Gehaltsordnungen Gastronomie und Hotellerie, Angestellte, gültig ab 1.5.2025 - WKO wko.at
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information für Gastronomiebetriebe in Österreich. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde; persönliche Beratung bieten Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Steuerberatungskanzleien. Information statt Beratung