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Registrierkassenpflicht in Österreich: wer, ab wann, was zu tun ist

Eine Registrierkassa braucht, wer mehr als 15.000 € Jahresumsatz je Betrieb hat und davon mehr als 7.500 € bar einnimmt (§ 131b BAO). Hütten und Umsätze im Freien sind seit 2026 bis 45.000 € befreit.

Stand: 9. Oktober 20268 QuellenRedaktion Bonleiste

Kurz gesagt

DAS WICHTIGSTE5 POSTEN

  • Pflicht, wenn der Jahresumsatz je Betrieb 15.000 € und die Barumsätze 7.500 € übersteigen. Bankomat- und Kreditkarte zählen als bar.
  • Die Pflicht beginnt mit dem vierten Monat nach dem Voranmeldungszeitraum, in dem beide Grenzen erstmals überschritten wurden.
  • Hütten und Umsätze im Freien sind seit 1.1.2026 bis 45.000 € im Jahr befreit, vorher galten 30.000 €.
  • Die Kassa braucht eine Sicherheitseinrichtung und muss binnen einer Woche nach Inbetriebnahme in FinanzOnline registriert sein.
  • Den Jahresbeleg prüfen Sie bis 15. Februar des Folgejahres.
1 Betriebsart

ERGEBNISBAO § 131b

Registrierkassenpflicht

Jahresumsatz 48.000 € über 15.000 €, Barumsatz 31.000 € über 7.500 €.

  1. Die Pflicht beginnt mit dem 4. Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem beide Grenzen überschritten wurden.
  2. Registrierkassa mit Sicherheitseinrichtung (Signaturkarte, Hardware-Modul oder Cloud-Signatur) anschaffen.
  3. Kassa und Signatureinheit binnen einer Woche nach Inbetriebnahme in FinanzOnline registrieren, Startbeleg prüfen.
  4. Monatsbeleg zu jedem Monatsende speichern, den Jahresbeleg ausdrucken, prüfen und 7 Jahre aufbewahren.

Ersteinschätzung, keine Steuerberatung. Grenzen: 15.000 € Umsatz, 7.500 € bar; Hütten und Umsätze im Freien bis 45.000 € (seit 1.1.2026).

Kassa mit Bondrucker auf einer Holztheke, daneben ein frisch gedruckter Beleg und ein Kartenterminal.
Kassa mit Bondrucker auf einer Holztheke, daneben ein frisch gedruckter Beleg und ein Kartenterminal.

Ob ein Lokal eine Registrierkassa braucht, entscheiden zwei Zahlen: der Jahresumsatz des Betriebs und der Anteil, den Gäste bar oder mit Karte bezahlen. Der Check oben zeigt die Einschätzung für Ihre Zahlen. Hier steht, was dahintersteckt, welche Ausnahmen gelten und was Sie Schritt für Schritt erledigen.

Wer muss und ab wann

Nach § 131b der Bundesabgabenordnung (BAO) müssen Betriebe ihre Bareinnahmen einzeln mit einer elektronischen Registrierkassa erfassen, wenn der Jahresumsatz je Betrieb 15.000 € übersteigt und die Barumsätze dieses Betriebs mehr als 7.500 € im Jahr betragen. Beide Grenzen müssen überschritten sein. Wer genau 15.000 € umsetzt, liegt noch darunter.

Barumsatz ist dabei mehr als Bargeld. Auch Bankomat- und Kreditkarte, vergleichbare elektronische Zahlungen, Barschecks sowie Gutscheine und Bons, die Sie selbst ausgegeben haben, gelten als Barzahlung. In einem Café, in dem fast alle Gäste zahlen, bevor sie gehen, ist deshalb fast der ganze Umsatz Barumsatz.

Die Pflicht beginnt nicht am Tag des Überschreitens. Sie gilt ab Beginn des vierten Monats nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums, in dem beide Grenzen erstmals überschritten wurden. Das Unternehmensserviceportal nennt ein Beispiel: Überschreiten im Februar bei monatlicher Voranmeldung, Pflicht ab 1. Juni. Bei vierteljährlicher Voranmeldung rechnen Sie vom Ende des Quartals.

Die Pflicht endet nur, wenn die Grenzen in einem Folgejahr nicht mehr überschritten werden und absehbar ist, dass das so bleibt. Dann entfällt sie mit Beginn des nächsten Kalenderjahres. Ein Saisonbetrieb, der über den Winter schließt, muss seine Kassa nicht abmelden.

Ausnahmen

Die Ausnahmen stehen in § 131 Abs. 4 BAO und in der Barumsatzverordnung 2015. Wo sie greifen, entfallen Registrierkassa und Belegerteilungspflicht, die Losung darf vereinfacht ermittelt werden.

Fall Grenze Bedingung
Umsätze im Freien („kalte Hände“) 45.000 € im Kalenderjahr von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen und Plätzen, nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumen
Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten 45.000 € im Kalenderjahr Umsätze in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hütte
Buschenschank 45.000 € im Kalenderjahr höchstens 14 Öffnungstage im Jahr
Kleine Kantine eines gemeinnützigen Vereins nach Tagen höchstens 52 Betriebstage im Jahr
Kleines Vereinsfest nach Stunden höchstens 72 Stunden im Jahr, Mitarbeit nur unentgeltlich
Automaten 20 € je Einzelumsatz nach dem 31.12.2015 in Betrieb genommen

Für Hütten und Umsätze im Freien wurde die Grenze mit 1.1.2026 von 30.000 € auf 45.000 € angehoben. Ältere Merkblätter nennen noch den alten Wert. Trifft die Ausnahme nur auf einen Teil der Umsätze zu, ist nur dieser Teil befreit. Ein Würstelstand mit Theke im Freien kann darunter fallen, ein Imbiss mit Gastraum nicht. Wird die Grenze überschritten, gilt die volle Pflicht wieder ab dem vierten Monat nach dem Voranmeldungszeitraum.

Was Sie konkret tun müssen

Die Kassa muss durch eine technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Jeder Barumsatz wird mit einer Signatur- oder Siegelerstellungseinheit signiert, die Signatur steht auf dem Beleg. Die Einheit kaufen Sie bei einem Vertrauensdiensteanbieter mit qualifiziertem Zertifikat, bei vielen Kassen-Apps ist sie als Cloud-Signatur ein Teil des Abos.

Beleg Wann Was
Startbeleg bei Inbetriebnahme erster Beleg mit Betrag 0; danach binnen einer Woche in FinanzOnline registrieren und prüfen
Monatsbeleg zu jedem Monatsende Beleg mit Betrag 0 und Zählerstand, gespeichert im Datenerfassungsprotokoll
Jahresbeleg Dezember-Monatsbeleg ausdrucken, bis 15. Februar prüfen, sieben Jahre aufbewahren
Schlussbeleg bei Außerbetriebnahme Beleg mit Betrag 0 ausdrucken und aufbewahren

Dazu kommt die Datensicherung: Das Datenerfassungsprotokoll sichern Sie mindestens vierteljährlich unveränderbar auf einem externen Medium. Die Frist 15. Februar steht nicht in der RKSV selbst, sondern im Erlass des Finanzministeriums, die Wirtschaftskammer nennt sie ebenso.

Auf jedem Beleg einer Registrierkassa stehen zusätzlich zu den allgemeinen Angaben die Kassenidentifikationsnummer, Datum und Uhrzeit, die Beträge getrennt nach Steuersätzen und der maschinenlesbare Code. Was allgemein auf einen Beleg gehört, steht im Beitrag zur Belegerteilungspflicht.

Was es kostet

Die laufenden Kosten der Pflicht stecken in Kassa und Signatur. Laut Preisseite von ready2order, Oktober 2026, kostet die Cloud-Signatur 12 € netto im Monat, die automatische Prüfung des Jahresbelegs 70 € im Jahr und die Kassenanmeldung samt Startbelegprüfung einmalig 69 €. helloCash verrechnet laut eigener Preisseite 139,90 € netto im Jahr an Signaturkosten zu jedem Tarif. Für orderbird bietet fiskaltrust ein Paket mit Signatur, Anmeldung und Jahresbelegen um 359 € im Jahr an. Welches System insgesamt günstiger ist, hängt stark vom Kartenumsatz ab: Der Kassenkosten-Rechner zeigt die Jahreskosten mit Ihren Zahlen.

Wenn etwas schiefgeht

Fällt die Signatureinheit aus, erfassen Sie die Umsätze auf einer anderen Kassa mit funktionierender Signatur. Geht das nicht, steht im Code statt der Signatur „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“, gut sichtbar auch auf dem Beleg. Nach der Reparatur speichern Sie einen signierten Sammelbeleg mit Betrag 0. Fällt die ganze Kassa aus, schreiben Sie Belege händisch mit Zweitschrift und erfassen sie später nach.

Jeder Ausfall, der nicht nur vorübergehend ist, und jede Außerbetriebnahme wird ohne unnötigen Aufschub über FinanzOnline gemeldet, ebenso das Ende des Ausfalls. Wer vorsätzlich ohne Kassa oder ohne Sicherheitseinrichtung arbeitet oder keine Belege ausstellt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, die Strafe beträgt bis zu 5.000 €. Verbindliche Auskunft zu Ihrem Betrieb gibt das Finanzamt, für Einzelfragen hilft die Steuerberatung.

Fristen-Kalender

JänFebMärAprMaiJunJulAugSepOktNovDezJänFeb––SB3.3.
MB31.3.
MB30.4.MB31.5.MB30.6.MB31.7.MB31.8.MB30.9.MB31.10.MB30.11.JB31.12.MB31.1.JB ✓15.2.

SBEINMALIG

Startbeleg

Erster Beleg mit Betrag 0 bei Inbetriebnahme. Kassa binnen einer Woche in FinanzOnline registrieren, Startbeleg sofort prüfen, zum Beispiel mit der BMF-Belegcheck-App.

MBJEDEN MONAT

Monatsbeleg

Zu jedem Monatsende ein Beleg mit Betrag 0 und dem Stand des Umsatzzählers, im Datenerfassungsprotokoll gespeichert.

JBBIS 15. FEBRUAR

Jahresbeleg

Der Monatsbeleg für Dezember: ausdrucken, bis 15. Februar prüfen, 7 Jahre aufbewahren.

Fristen für eine Kassa, die am 3. Mär. in Betrieb geht. SB = Startbeleg, MB = Monatsbeleg, JB = Jahresbeleg. Daten zusätzlich mindestens vierteljährlich extern sichern.

Schritt für Schritt

  1. SCHRITT 1LAUFEND

    Umsätze mitschreiben

    Jahresumsatz und Barumsatz je Betrieb laufend festhalten. Sobald beide Grenzen überschritten sind, läuft die Frist bis zum Pflichtbeginn.

  2. SCHRITT 2VOR PFLICHTBEGINN

    Kassa mit Sicherheitseinrichtung wählen

    Kassa oder Kassen-App samt Signatur- oder Siegelerstellungseinheit beschaffen. Bei Cloud-Kassen ist die Signatur oft ein eigener Posten im Abo.

  3. SCHRITT 3ERSTER TAG

    In Betrieb nehmen

    Datenerfassungsprotokoll einrichten und den Startbeleg mit Betrag 0 erstellen.

  4. SCHRITT 4BINNEN 1 WOCHE

    In FinanzOnline registrieren

    Signaturerstellungseinheit und Kassa melden, mit Kassenidentifikationsnummer und Benutzerschlüssel.

  5. SCHRITT 5NACH REGISTRIERUNG

    Startbeleg prüfen

    Startbeleg mit der Belegcheck-App des BMF prüfen, das Prüfergebnis mit dem Startbeleg aufbewahren.

  6. SCHRITT 6BIS 15. FEBRUAR

    Jahresbeleg prüfen

    Den Dezember-Monatsbeleg ausdrucken, prüfen und sieben Jahre aufbewahren.

Checkliste

Häufige Fragen

Zählt Kartenzahlung als Barumsatz?

Ja. Als Barzahlung gelten nach § 131b BAO auch Bankomat- und Kreditkarte, vergleichbare elektronische Zahlungen, Barschecks und Gutscheine, die Sie selbst ausgegeben haben. Eine Überweisung auf Rechnung zählt nicht dazu.

Bin ich als Kleinunternehmer befreit?

Nein, nicht automatisch. Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer. Für die Registrierkassa zählen nur die beiden Grenzen: mehr als 15.000 € Jahresumsatz je Betrieb und mehr als 7.500 € davon bar.

Gelten die Grenzen je Lokal oder für das ganze Unternehmen?

Je Betrieb. Führen Sie ein Café und einen Stand am Markt, prüfen Sie jeden Betrieb für sich.

Was passiert, wenn die Kassa ausfällt?

Erfassen Sie die Umsätze auf einer anderen Kassa oder händisch mit Zweitschriften und tragen Sie sie nach der Reparatur nach. Ein Ausfall, der nicht nur vorübergehend ist, wird ohne unnötigen Aufschub über FinanzOnline gemeldet.

Muss der Gast den Beleg mitnehmen?

Das Gesetz verlangt, dass er ihn entgegennimmt und bis außerhalb des Lokals mitnimmt. Zwingen können Sie ihn nicht: Ihre Pflicht ist erfüllt, wenn Sie den Beleg anbieten.

Quellen

  1. Bundesabgabenordnung, § 131, § 131b, § 132a (RIS, Fassung 08.10.2026) ris.bka.gv.at
  2. Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV (RIS) ris.bka.gv.at
  3. Barumsatzverordnung 2015 (RIS) ris.bka.gv.at
  4. Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (Unternehmensserviceportal) usp.gv.at
  5. Prüfung des Jahresbelegs der Registrierkasse (WKO) wko.at
  6. Finanzstrafgesetz, § 51 (RIS) ris.bka.gv.at
  7. Preise ready2order Österreich ready2order.com
  8. Preise helloCash Registrierkasse hellocash.at

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information für Gastronomiebetriebe in Österreich. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde; persönliche Beratung bieten Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Steuerberatungskanzleien. Information statt Beratung