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Gastronomiegewerbe ruhend melden und später wieder aufnehmen

Ruhen und Wiederaufnahme sind nach § 93 GewO binnen 3 Wochen der WKO zu melden. Was Sie bei SVS, Verträgen und saisonaler Wiedereröffnung prüfen sollten.

Stand: 16. Oktober 20265 QuellenRedaktion Bonleiste

Kurz gesagt

DAS WICHTIGSTE4 POSTEN

  • Melden Sie das Ruhen Ihres Gastronomiegewerbes binnen 3 Wochen ab Beginn der Unterbrechung bei Ihrer WKO-Landeskammer.
  • Auch die Wiederaufnahme müssen Sie binnen 3 Wochen ab dem tatsächlichen Neustart anzeigen.
  • Während des Ruhens dürfen Sie das betroffene Gewerbe weder ausüben noch bewerben oder anbieten.
  • Klären Sie vor der Pause Ihren Krankenversicherungsschutz und laufende Verträge. Die Gewerbeberechtigung bleibt beim Ruhen bestehen.
Geschlossener Ordner und saubere, stillgelegte Kaffeemaschine auf der Holztheke eines kleinen Cafés.
Geschlossener Ordner und saubere, stillgelegte Kaffeemaschine auf der Holztheke eines kleinen Cafés.

Wenn Sie Ihren Gewerbeschein ruhend melden möchten, reichen Sie die Anzeige bei Ihrer zuständigen WKO-Landeskammer ein. Nach § 93 GewO gilt dafür eine Frist von 3 Wochen ab Beginn der Unterbrechung. Ihre Gewerbeberechtigung bleibt bestehen, während Sie die gewerbliche Tätigkeit vorübergehend vollständig einstellen. Klären Sie vorab besonders den Krankenversicherungsschutz, laufende Verträge und die spätere Wiederaufnahme.

Rechtsstand: Oktober 2026.

Wer muss und ab wann

Pflicht: Wer eine bestehende Gewerbeberechtigung vorübergehend länger nicht ausübt, muss das Ruhen nach § 93 GewO anzeigen. Für Gastronomiebetriebe ist dafür die zuständige Landeskammer der Wirtschaftskammer Österreich zuständig. Die Meldefrist beginnt mit dem tatsächlichen Beginn der Unterbrechung, nicht erst mit Ihrer Entscheidung zur Meldung.

Eine Ruhendmeldung kommt etwa für eine saisonale Schließung Ihrer Hütte oder Strandbar infrage. Entscheidend ist, dass Sie das betroffene Gewerbe während der Pause tatsächlich nicht ausüben. Ruhen bedeutet daher mehr als reduzierte Öffnungszeiten oder weniger Gäste im Lokal.

Die Gewerbeberechtigung erlischt durch das Ruhen nicht und muss später nicht neu angemeldet werden. Das unterscheidet die Pause von der endgültigen Zurücklegung der Gewerbeberechtigung. Verwenden Sie deshalb nicht versehentlich eine Abmeldung, wenn Sie nach der Saisonpause wieder aufsperren möchten.

Ausnahmen

Für bestimmte Spezialgewerbe gelten andere Meldewege als für das klassische Gastgewerbe. Dazu zählen beispielsweise Baumeisterinnen und Baumeister, Immobilientreuhänder sowie gewerbliche Versicherungsvermittler. Diese Betriebe zeigen das Ruhen bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder über das entsprechende GISA-Verfahren an.

Für Ihr Gastronomiegewerbe ist hingegen grundsätzlich die WKO-Landeskammer die richtige Anlaufstelle. Ein Formular für Spezialgewerbe ist deshalb nicht automatisch das passende Formular für Ihr Lokal. Bei mehreren Berechtigungen sollten Sie die Zuordnung jeder einzelnen Berechtigung mit der WKO klären.

Sozialversicherungsrechtliche Fragen zur rückwirkenden Berücksichtigung sind von der gewerberechtlichen Meldefrist zu unterscheiden. Eine spätere Anerkennung durch die SVS ersetzt keine rechtzeitige Anzeige nach § 93 GewO. Klären Sie einen bereits zurückliegenden Unterbrechungszeitraum deshalb getrennt mit der WKO und der SVS.

Was Sie konkret tun müssen

Pflicht: Melden Sie sowohl das Ruhen als auch die spätere Wiederaufnahme Ihrer WKO-Landeskammer. Für beide Anzeigen gilt laut WKO jeweils die Frist von 3 Wochen ab dem tatsächlichen Beginn. Die Ruhendmeldung können Sie direkt online über die WKO-eServices für Ihr Unternehmen abwickeln.

Empfehlung: Halten Sie das Datum der Unterbrechung und die betroffene Gewerbeberechtigung vor der Einreichung bereit. Speichern Sie anschließend die übermittelte Meldung und den verfügbaren Übermittlungsnachweis bei Ihren Betriebsunterlagen. Bei unklaren Einträgen hilft Ihnen der Überblick zum GISA-Auszug Ihres Lokals.

Ablaufplan für eine saisonale Betriebspause

Die folgende Tabelle trennt die organisatorische Vorbereitung von den eigentlichen gesetzlichen Meldepflichten. Technische und vertragliche Prüfpunkte sind Empfehlungen zur Vorbereitung und stellen keine zusätzlichen Behördenverfahren dar.

Phase Pflicht Empfohlene Prüfpunkte
Vor der Unterbrechung Stellen Sie sicher, dass ab Ruhensbeginn keine gewerbliche Tätigkeit fortgesetzt wird. Unterbrechungsdatum fixieren, SVS kontaktieren, Verträge sichten und verderbliche Waren rechtzeitig abbauen.
Während des Ruhens Ruhen binnen 3 Wochen ab Beginn anzeigen; das Gewerbe weder ausüben noch bewerben oder anbieten. Meldungsnachweis sichern, Bestellfunktionen kontrollieren und steuerliche Fragen mit der Steuerberatung klären.
Vor der Wiederaufnahme Personal rechtzeitig bei der ÖGK anmelden und hygienische Anforderungen vor dem Gästebetrieb erfüllen. Kühlung, Schankanlage und Wasserleitungen prüfen; Reinigung und betriebliche Hygienedokumentation vorbereiten.
Ab dem Neustart Wiederaufnahme binnen 3 Wochen ab dem tatsächlichen Beginn bei der WKO-Landeskammer anzeigen. Versicherungsstatus mit der SVS abgleichen und Meldungsnachweis ablegen.

Quellen: WKO zu Meldungen und Gewerbeausübung, SVS zu Versicherungsfolgen. Stand: Oktober 2026.

Welche Tätigkeiten während des Ruhens nicht erlaubt sind

Pflicht: Während des Ruhens dürfen Sie das betroffene Gewerbe nicht ausüben, bewerben oder am Markt anbieten. Ein geschlossenes Lokal allein genügt deshalb nicht, wenn online weiterhin gewerbliche Bestellungen möglich sind. Überprüfen Sie rechtzeitig Ihre Website, Auftritte auf Lieferplattformen, soziale Medien und alle aktiven Werbekampagnen.

Auch der laufende Verkauf von Gutscheinen gilt als gewerbliche Tätigkeit während der Betriebspause. Ein Hinweis wie "Winterpause, Gutscheinbestellungen weiterhin möglich" kann bereits ein unzulässiges gewerbliches Angebot darstellen. Klären Sie solche Zweifelsfragen vor Beginn der Pause direkt mit Ihrer Fachgruppe in der WKO.

Sozialversicherung und Krankenversicherung vorab klären

Nach den Informationen von SVS und WKO endet die betreffende Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem das Ruhen eintritt. Ob daneben eine andere Versicherungsgrundlage besteht, müssen Sie gesondert prüfen. Gehen Sie nicht davon aus, dass Ihr bisheriger Krankenversicherungsschutz aus diesem Gewerbe unverändert weiterläuft.

Empfehlung: Lassen Sie sich vor Beginn der Pause Ihren konkreten Versicherungsstatus von der SVS erklären. Fragen Sie dabei auch nach dem Versicherungsschutz während der Unterbrechung und beim Neustart. Besonders bei weiteren Tätigkeiten oder einem Übergang in Arbeitslosigkeit ist eine vorherige Klärung sinnvoll.

Verträge und saisonale Wiedereröffnung vorbereiten

Prüfen Sie Pacht, Energie, Abfallentsorgung, Liefervereinbarungen sowie Software- und Musiknutzungslizenzen einzeln auf Anpassungsmöglichkeiten. Behandeln Sie die Ruhendmeldung nicht als Ersatz für eine vertragliche Vereinbarung. Freiwillige Option: Sie können mit Vertragspartnern eine befristete Pausierung oder Leistungsanpassung vereinbaren.

Vor der Wiedereröffnung gehören Kühlsysteme, Schankanlagen und Wasserleitungen auf Ihre technische Prüfliste. Bereiten Sie außerdem die HACCP-Dokumentation vor, also die Unterlagen Ihrer betrieblichen Lebensmittelsicherheitskontrolle. Weitere wichtige Vorgaben zur betrieblichen Eigenkontrolle finden Sie im Leitfaden für Hygiene im Gastronomiebetrieb.

Planen Sie den Personaleinsatz rechtzeitig vor dem Aufsperren und organisieren Sie alle erforderlichen ÖGK-Anmeldungen. Die gewerberechtliche Wiederaufnahmemeldung ersetzt diese arbeitsrechtlichen Anmeldungen bei der Krankenkasse keineswegs. Praktische Hilfestellungen für Dienstverträge und Arbeitszeiten bietet Ihnen die Übersicht zur Personalorganisation im Lokal.

Was es kostet

Die digitale Ruhendmeldung über die eServices der Wirtschaftskammer ist laut WKO vollkommen gebührenfrei. Daraus folgt jedoch nicht, dass Ihre Betriebspause insgesamt ohne laufende Kosten bleibt. Pacht, Energie, Lizenzen und andere Verpflichtungen müssen Sie anhand Ihrer Vereinbarungen gesondert prüfen.

Quelle Kostenangabe: WKO, Stand: Oktober 2026.

Empfehlung: Lassen Sie mögliche Auswirkungen auf SVS-Beiträge und Kammerumlagen vorab individuell klären. Eine pauschale Ersparnis lässt sich aus der Ruhendmeldung allein nicht ableiten. Stellen Sie den möglichen Entlastungen auch Vertragskosten und den Aufwand für die Wiedereröffnung gegenüber.

Wenn etwas schiefgeht

Eine versäumte Anzeige des Ruhens oder der Wiederaufnahme kann empfindliche verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Kontaktieren Sie bei einer Fristversäumnis unverzüglich Ihre WKO-Landeskammer und schildern Sie den tatsächlichen Verlauf. Geben Sie dabei auch an, ob während des fraglichen Zeitraums Bestellungen oder andere Tätigkeiten stattgefunden haben.

Bei unklaren Versicherungszeiten ist zusätzlich die SVS zuständig; steuerliche Unterbrechungsfragen gehören zur Steuerberatung beziehungsweise zum Finanzamt. Das Gründerservice der Wirtschaftskammer unterstützt Sie gerne bei allen formalen Schritten der Gewerbeausübung. Verbindliche Auskünfte und behördliche Entscheidungen erteilt im Zweifel die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Bonleiste ist ein unabhängiges Informationsangebot, verkauft keine eigene Gastro-Software und hat keine Verbindung zum früheren Domainbetreiber. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Schritt für Schritt

  1. SCHRITT 1VOR DER PAUSE

    Unterbrechung vorbereiten

    Legen Sie den Beginn der Pause fest und klären Sie den Versicherungsstatus mit der SVS.

  2. SCHRITT 2VOR DER PAUSE

    Verträge und Waren prüfen

    Sichten Sie Pacht, Energie, Liefervereinbarungen und Lizenzen. Organisieren Sie Restbestände vor Beginn des Ruhens.

  3. SCHRITT 3BINNEN 3 WOCHEN

    Ruhen anzeigen

    Reichen Sie die Ruhendmeldung bei Ihrer WKO-Landeskammer ein und sichern Sie den Übermittlungsnachweis.

  4. SCHRITT 4AB RUHENSBEGINN

    Angebote deaktivieren

    Stoppen Sie gewerbliche Werbung und Bestellmöglichkeiten für das ruhende Gewerbe.

  5. SCHRITT 5VOR DEM NEUSTART

    Wiedereröffnung vorbereiten

    Prüfen Sie Hygiene, technische Anlagen, Warenbestand und die Anmeldung Ihres Personals.

  6. SCHRITT 6BINNEN 3 WOCHEN

    Wiederaufnahme anzeigen

    Melden Sie den tatsächlichen Neustart Ihrer WKO-Landeskammer und klären Sie den erneuten SVS-Versicherungsstatus.

Checkliste

Quellen

  1. Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme der Gewerbeausübung - WKO wko.at
  2. Ruhen der Gewerbeausübung für spezielle Gewerbe - Anzeige gisa.gv.at
  3. Ruhen der Gewerbeausübung für spezielle Gewerbe - Anzeige usp.gv.at
  4. Unterbrechung der Selbständigkeit für Gewerbetreibende svs.at
  5. Gewerbeberechtigung – Zurücklegung usp.gv.at

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information für Gastronomiebetriebe in Österreich. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde; persönliche Beratung bieten Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Steuerberatungskanzleien. Information statt Beratung