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Gewerbeberechtigung für Gastronomie: Voraussetzungen und Anmeldung

Für das Gastgewerbe gilt grundsätzlich der Befähigungsnachweis nach § 94 Z 26 GewO. Erfahren Sie, welche Nachweise und Schritte zur Anmeldung nötig sind.

Stand: 9. Oktober 20264 QuellenRedaktion Bonleiste

Kurz gesagt

DAS WICHTIGSTE4 POSTEN

  • Das Gastgewerbe ist nach § 94 Z 26 GewO reglementiert. Grundsätzlich brauchen Sie einen Befähigungsnachweis.
  • Klären Sie die Gewerbeberechtigung vor Aufnahme Ihrer gastronomischen Tätigkeit mit Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat.
  • Für die Gewerbeanmeldung fallen laut USP (Stand: 20. März 2026) 0 Euro an Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben an.
  • Eine Gewerbeberechtigung ersetzt keine Betriebsanlagengenehmigung. Prüfen Sie den Standort vor Pacht oder Umbau.
Ordner und leeres Notizbuch auf einer Holztheke neben Geschirr in einem kleinen Café.
Ordner und leeres Notizbuch auf einer Holztheke neben Geschirr in einem kleinen Café.

Für den Gewerbeschein Gastronomie brauchen Sie in Österreich grundsätzlich eine passende Gewerbeanmeldung und einen Befähigungsnachweis. Eng begrenzte Ausnahmen befreien von diesem Qualifikationsnachweis, entbinden Sie jedoch keineswegs von der Gewerbeanmeldung. Klären Sie Ihr Speisenangebot und das geplante Betriebskonzept daher rechtzeitig vor der Anmeldung mit der zuständigen Gewerbebehörde.

Wer muss und ab wann

In Österreich gilt das Gastgewerbe nach § 94 Z 26 der Gewerbeordnung 1994 als reglementiertes Gewerbe. Für die Ausübung verlangt das Gesetz daher grundsätzlich eine bestimmte fachliche Qualifikation. Diese Berechtigung müssen Sie unbedingt vor dem ersten Öffnen Ihres Lokals nachweisen.

Zuständig für das Anmeldeverfahren ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, also die örtliche Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat. Das Gründerservice der Wirtschaftskammer unterstützt bei der Vorbereitung, trifft aber keine behördlichen Entscheidungen. Weitere behördliche Schritte finden Sie in unserer Übersicht zum Eröffnen eines Lokals in Österreich.

Tätigkeiten, die unter das Gastgewerbe fallen

Unter das Gastgewerbe fallen typischerweise die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken sowie die Beherbergung von Gästen. Dazu gehören herkömmliche Restaurants, Beisln, Kaffeehäuser, Bars, Imbisse und Pensionen. Die reine Bezeichnung Ihres Lokals spielt dabei für die rechtliche Einstufung keine Rolle.

Entscheidend ist stets das tatsächliche Angebot an Speisen sowie die Art der Konsumation vor Ort. Bei einem Food-Truck oder einem Take-away-Konzept müssen Sie zudem die Abgrenzung zum freien Handelsgewerbe beachten. Ein mobiler Verkaufswagen gilt keineswegs automatisch als freies Gewerbe ohne Befähigungsnachweis.

Wann ein Befähigungsnachweis erforderlich ist

Pflicht: Für das reglementierte Gastgewerbe müssen Sie Ihre fachliche Eignung durch einen Befähigungsnachweis belegen. Dieses Dokument bestätigt der Behörde die nötigen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse für den Betrieb. Welche Zeugnisse anerkannt werden, regelt die Gastgewerbe-Befähigungsnachweisverordnung für die verschiedenen Bildungswege.

Als Nachweis dienen facheinschlägige Lehrabschlüsse, schulische Ausbildungen, die Befähigungsprüfung oder eine behördlich anerkannte individuelle Befähigung. Bei der individuellen Befähigung prüft die Behörde Ihre bisherigen Berufsjahre und fachlichen Zeugnisse im Detail. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass frühere Tätigkeiten ohne behördliche Prüfung automatisch ausreichen.

Studienabschlüsse gelten nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr generell als vollwertiger Befähigungsnachweis. Empfehlung: Lassen Sie Ihre Zeugnisse und Praxiszeiten vorab prüfen, bevor Sie teure Kurse oder Prüfungen buchen. Die WKO-Meisterprüfungsstelle berät Sie detailliert zu den formalen Anerkennungsvoraussetzungen.

Ausnahmen

In § 111 der Gewerbeordnung sind wenige Ausnahmen geregelt, für die Sie keinen Befähigungsnachweis vorlegen müssen. Dazu gehören kleine Verabreichungsbetriebe, einfache Beherbergungsbetriebe sowie Schutzhütten in schwer erschlossenen Lagen. Eine Ausnahme von der Befähigung befreit Sie allerdings nicht von der Pflicht zur regulären Gewerbeanmeldung.

Gemäß § 111 Abs. 2 GewO 1994 gelten für diese Ausnahmen feste gesetzliche Obergrenzen von maximal 8 Verabreichungsplätzen (bei Speisen in einfacher Art) beziehungsweise maximal 10 Fremdenbetten. Diese Grenzen bedeuten jedoch keine pauschale Freigabe für jedes Konzept, da auch die strengen gesetzlichen Vorgaben zum zulässigen Speisen- und Getränkeangebot eingehalten werden müssen.

Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein im Buschenschank und die Privatzimmervermietung mit höchstens 10 Betten fallen unter eigene landesrechtliche Regelungen. Solche Tätigkeiten gelten nicht als Gastgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, verlangen aber strenge persönliche Voraussetzungen. Ein normales Lokal lässt sich nicht einfach durch eine andere Bezeichnung in diese Sonderregeln überführen.

Entscheidungsblatt für Ihr Angebot

Tragen Sie Speisen, Getränke und Betriebsform zusammen ein, bevor Sie eine Ausnahme annehmen. Das folgende Blatt dient der Vorbereitung, nicht der verbindlichen Einstufung.

Betriebsform Speisen und Getränke festhalten Befähigungsnachweis Einzelfallklärung
Restaurant oder Bar Gesamte Speise- und Getränkekarte Grundsätzlich erforderlich Umfang der Gastgewerbeberechtigung bestimmen
Kleiner Imbiss oder Café Jedes angebotene Produkt und seine Verabreichung Ausnahme möglicherweise einschlägig Angebotsbeschränkungen sowie Sitz- und Stehplätze prüfen
Take-away Angebot und tatsächliche Nutzung vor Ort Nicht allein aus „Abholung“ ableitbar Handel und Gastgewerbe abgrenzen
Kleine Pension Beherbergung, Frühstück und Getränke Ausnahme möglicherweise einschlägig Bettengrenze und zulässige Zusatzleistungen bestätigen lassen
Schutzhütte Verpflegung und gegebenenfalls Beherbergung Ausnahme möglicherweise einschlägig Besondere Standortvoraussetzungen prüfen
Buschenschank Gesamtes Angebot Gesonderte Einordnung Voraussetzungen der besonderen Betriebsform klären
Food-Truck Speisen, Getränke, Ausgabe und Verzehrmöglichkeiten Konzeptabhängig Mobile Gastronomie und möglichen Handel gemeinsam prüfen

Quellen: WKO, Gastgewerbeberechtigung und Regelungen des § 111 GewO (Stand: 2026). Jede Konstellation muss durch die WKO-Gründungsberatung oder die zuständige Behörde im Einzelfall geklärt werden, besonders bei Mischbetrieben.

Was Sie konkret tun müssen

Pflicht: Melden Sie Ihr Gewerbe vor der tatsächlichen Eröffnung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat an. Geben Sie dabei die geplante Betriebsart und den genauen Umfang der Verabreichung von Speisen und Getränken an. Nach erfolgreicher Anmeldung trägt die Behörde Ihren Betrieb in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein.

Als natürliche Person müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein und die österreichische oder eine EWR-Staatsbürgerschaft besitzen. Zudem dürfen keine gesetzlichen Ausschlussgründe wie bestimmte gerichtliche Verurteilungen oder ein anhängiges Insolvenzverfahren vorliegen. Bei Drittstaatsangehörigen ist ein entsprechender Aufenthaltstitel für eine selbstständige Erwerbstätigkeit zwingend vorgeschrieben.

Unterlagen für die Anmeldung

Welche Dokumente Sie einreichen müssen, richtet sich nach Ihrer gewählten Rechtsform und Ihrer bisherigen Ausbildung. Fordern Sie daher vor dem Behördengang die verbindliche Unterlagenliste bei Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde an. Dadurch vermeiden Sie Verzögerungen bei der behördlichen Bearbeitung Ihres Antrags.

Empfehlung: Halten Sie einen gültigen Reisepass, einen aktuellen Meldezettel sowie sämtliche Ausbildungs- und Praxiszeugnisse bereit. Bei juristischen Personen wie einer GmbH benötigen Sie zusätzlich einen aktuellen Firmenbuchauszug. Wird eine andere Person für die Geschäftsführung bestellt, sind auch deren persönliche Dokumente vorzulegen.

Rolle der gewerberechtlichen Geschäftsführung

Freiwillige Option: Wenn Sie selbst keinen Befähigungsnachweis besitzen, können Sie eine gewerberechtliche Geschäftsführung bestellen. Diese Person muss die fachlichen Voraussetzungen erfüllen und als voll sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft im Lokal angestellt sein. Die wöchentliche Normalarbeitszeit dieser Person muss laut Gewerbeordnung mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen.

Ein bloßes Verleihen eines Befähigungsnachweises auf dem Papier ist gesetzlich verboten. Die bestellte Geschäftsführung muss tatsächlich im Betrieb mitarbeiten und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften überwachen. Klären Sie den genauen Dienstvertrag und die Anmeldung vorab mit der Gewerbebehörde und der Gebietskrankenkasse.

Warum die Gewerbeberechtigung keine Anlagengenehmigung ersetzt

Die Gewerbeberechtigung ist personengebunden und bestätigt ausschließlich Ihre fachliche und persönliche Eignung. Die Betriebsanlagengenehmigung prüft hingegen den konkreten Standort, den Lärmschutz, die Lüftung und den Brandschutz. Beide Verfahren laufen getrennt voneinander ab und verlangen eigenständige Anträge.

Pflicht: Ein Lokal mit Genehmigungspflicht dürfen Sie erst aufsperren, wenn ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid vorliegt. Empfehlung: Prüfen Sie vor Unterzeichnung eines Pachtvertrags, ob der bestehende Konsens Ihren Betriebszweck abdeckt. Selbst bei einer bloßen Lokalübernahme schützt Sie der alte Bescheid bei Umbauten nicht automatisch vor Beanstandungen. Nutzen Sie zur Vorbereitung unseren Leitfaden zur Betriebsanlagengenehmigung für Gastronomielokale.

Was es kostet

Für die Gewerbeanmeldung fallen laut USP (Stand: 20. März 2026) gemäß § 333a GewO 1994 0 Euro an Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben an. Die Gebührenbefreiung gilt bereits seit der Gewerberechtsnovelle 2017 für alle Neugründungen in ganz Österreich. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass die gesamte Gründung Ihres Betriebs ohne Kosten bleibt.

Für Vorbereitungskurse, behördliche Befähigungsprüfungen oder Beglaubigungen von Dokumenten müssen Sie gesonderte Ausgaben einplanen. Auch für bautechnische Gutachten im Anlagengenehmigungsverfahren entstehen je nach Objekt spürbare Kosten. Einen detaillierten Überblick finden Sie in unserem Beitrag über die Kosten der Gewerbeanmeldung und weitere Gründungsausgaben.

Wenn etwas schiefgeht

Wenn Sie ein Gastgewerbe ohne Berechtigung ausüben, drohen Verwaltungsstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Erweitern Sie Ihr Speisen- oder Getränkeangebot niemals eigenmächtig über den genehmigten Rahmen hinaus. Klären Sie Änderungen der Betriebsform immer vorab mit der Gewerbebehörde ab.

Bei Unklarheiten zur Betriebsanlage oder zum Brandschutz helfen gewerbetechnische Büros und die Fachgruppen der Wirtschaftskammer. Ab bestimmten Umsatzgrenzen müssen Sie zudem die Registrierkassenpflicht in Österreich für Ihre Kassa einhalten. Bonleiste bietet unabhängige Fachinformationen für das Gastgewerbe, leistet jedoch keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Schritt für Schritt

  1. SCHRITT 1VOR ANMELDUNG

    Betriebskonzept beschreiben

    Halten Sie Speisen, Getränke, Verabreichung, Betriebsform und geplanten Standort schriftlich fest.

  2. SCHRITT 2VOR ANMELDUNG

    Gewerbeumfang klären

    Lassen Sie die passende Berechtigung und mögliche Ausnahmen durch die zuständige Behörde klären. Das WKO-Gründerservice unterstützt.

  3. SCHRITT 3VOR ANMELDUNG

    Qualifikation prüfen

    Klären Sie, welche Ausbildungs- und Praxisnachweise anerkannt werden oder ob eine gewerberechtliche Geschäftsführung infrage kommt.

  4. SCHRITT 4VOR PACHT

    Betriebsanlage prüfen

    Lassen Sie feststellen, ob eine vorhandene Genehmigung Ihren geplanten Betriebszweck abdeckt.

  5. SCHRITT 5VOR BETRIEBSBEGINN

    Gewerbe anmelden

    Reichen Sie die erforderlichen Angaben und Nachweise bei Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat ein. Prüfen Sie anschließend die GISA-Eintragung.

Checkliste

Häufige Fragen

Ist ein Gastro-Gewerbeschein dasselbe wie eine Betriebsanlagengenehmigung?

Nein. Die Gewerbeberechtigung betrifft die Berechtigung zur Tätigkeit und die erforderliche Qualifikation. Die Betriebsanlagengenehmigung betrifft den konkreten Standort, etwa Lärm, Brandschutz und Gesundheitsrisiken.

Reicht ein Studienabschluss als Befähigungsnachweis?

Verlassen Sie sich nicht auf eine automatische Anerkennung. Lassen Sie Ihre Ausbildung und Praxis durch die zuständige Behörde beurteilen. Eine Befähigungsprüfung, individuelle Befähigung oder gewerberechtliche Geschäftsführung kann infrage kommen.

Ist ein Food-Truck automatisch ein freies Gewerbe?

Nein. Entscheidend ist das konkrete Konzept, insbesondere das Speisen- und Getränkeangebot sowie die Abgrenzung zwischen Handel und Gastronomie. Lassen Sie die Einstufung vor Betriebsbeginn klären.

Quellen

  1. Die Gastgewerbeberechtigung - WKO wko.at
  2. Gewerberechtlicher Geschäftsführer: Pflichten - WKO wko.at
  3. Betriebsanlagen usp.gv.at
  4. Gewerbeanmeldung usp.gv.at

Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information für Gastronomiebetriebe in Österreich. Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Behörde; persönliche Beratung bieten Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Steuerberatungskanzleien. Information statt Beratung